ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINUNG (AGB)
von KENNZEICHEN b, Agentur für Markenkommunikation:
Unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen
»KENNZEICHEN b« und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen
Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn
der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.
1.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung
ist unzulässig.
1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber der
Agentur eine vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten
Vergütung zu zahlen.
1.3. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für
den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Die Agentur bleibt in jedem fall, auch wenn sie
das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt,
ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der
Eigenwerbung zu verwenden.
1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte
gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
1.5. Die Agentur hat das recht, auf den Vervielfältigungsstücken
(Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der
Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der
Agentur eine Vertragsstrafe in höhe von 100 % der vereinbarten
Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht
der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren
Schaden geltend zu machen.
2. Vergütung
2.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig.
Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme
der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die
wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
2.3. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche
Nutzung zu zahlen.
3. Fremdleistungen
3.1. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur hierzu
schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden,
ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur im Innenverhältnis
von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus
dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung
zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
4. Eigentum, Rückgabepflicht
4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die
Originale sind der Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung
unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen
hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
notwendig sind.
D ie Geltendmachung eines weitergehenden Sschadens bleibt unberührt.
5. Herausgabe
von Daten
5.1. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien
und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die
Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu Vergüten.
5.2. Hat die Agentur dem auftraggeber Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
Einwilligung der Agentur verändert werden.
5.3. Gefahr und Kosten des transports von Datenträgern, Dateien
und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nicht für M ängel an Datenträgern, Dateien und Daten.
Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern,
Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers
entstehen.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Der Auftraggeber legt der Agentur vor Ausführung der Vervielfältigung
Korrekturmuster vor.
6.2. Soll die Agentur die Produktionsüberwachung durchführen,
schließen sie und der Auftraggeber darüber eine schriftliche
Vereinbarung ab. Führt die Agentur die Produktionsüberwachung
durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende
Anweisungen.
6.3. Von allen ervielfältigten Arbeiten überläßt
der Auftraggeber der Agentur zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
7. Haftung
7.1. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie selbst
oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus
einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung
resultieren.
7.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber
die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.4. Die Agentur haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe
und sonstigen Designarbeiten.
7.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb
von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei der Agentur geltend
zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und
mängelfrei abgenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die
Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der
Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese
Vorlagen von rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen
nicht frei von rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die
Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer i.F.D. § 14 BGB, keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins
Ausland verlegt, wird der Sitz der Agentur als Gerichtsstand vereinbart.
9.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam,
so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen
nicht.
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